Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen
WkPV§ 12 Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Art. 107 GO, Art. 93 LKrO und Art. 89 BezO sind auf als Eigenbetriebe geführte Pflegeeinrichtungen nicht anzuwenden.