Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen
WkPV§ 11 Lagebericht
Stand: 25.08.2026
Für die Aufstellung eines Lageberichts finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung, soweit nicht nach der Betriebssatzung oder der Unternehmenssatzung weitergehende Bestimmungen gelten. Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Betriebssatzung oder der Unternehmenssatzung. Im Lagebericht, sonst im Anhang des Jahresabschlusses, ist auch einzugehen auf
1. die Änderungen im Bestand der zur Einrichtung gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
3. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
4. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung von Satz 1. Die Sätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit in der Pflege-Buchführungsverordnung abweichende Regelungen getroffen sind.