Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser

WkKV

§ 3 Krankenhaus-Erfolgsplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/3#abs-1 (1) Der Krankenhaus-Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern (Anlage 2 zur KHBV).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/3#abs-2 (2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und seinem Träger, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen des Trägers oder einer Gesellschaft, an der der Träger beteiligt ist, angemessen zu vergüten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/3#abs-3 (3) Der Krankenhaus-Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. Die Zweckbindungsvorschriften des § 19 KommHV-Doppik bzw. § 17 KommHV-Kameralistik gelten ohne besondere Vermerke im Krankenhaus-Erfolgsplan entsprechend.

§ 2 § 4