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# § 3 WkKV (Bayern) — Krankenhaus-Erfolgsplan

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Krankenhaus-Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern (Anlage 2 zur KHBV).

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und seinem Träger, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen des Trägers oder einer Gesellschaft, an der der Träger beteiligt ist, angemessen zu vergüten.

(3) Der Krankenhaus-Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. Die Zweckbindungsvorschriften des § 19 KommHV-Doppik bzw. § 17 KommHV-Kameralistik gelten ohne besondere Vermerke im Krankenhaus-Erfolgsplan entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 WkKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/3

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