Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

WismutAGAbkG

Art 6 § 1a Kommunale Einrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/6-1a#abs-1 (1) Auf Antrag überträgt der Präsident der Oberfinanzdirektion (§ 1 Abs. 3) Kommunen durch Zuordnungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut-GmbH übergegangen sind. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude).

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/6-1a#abs-1a (1a) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszukehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/6-1a#abs-2 (2) Mit der Übertragung nach Absatz 1 tritt die Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/6-1a#abs-3 (3) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 ist die Eröffnungsbilanz der Wismut GmbH in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu berichtigen. Die Bundesrepublik Deutschland haftet auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 als Inhaberin der Geschäftsanteile der Wismut GmbH über die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgesetzes hinaus nicht.

Art 6 § 1 Art 6 § 2