Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

WismutAGAbkG

Art 2 § 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/2-6#abs-1 (1) Die Wismut GmbH im Aufbau ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/2-6#abs-2 (2) Für die Eintragung in das Handelsregister sind dem Registergericht durch die Wismut GmbH im Aufbau innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen:

1.
der Gegenstand des Unternehmens
2.
der Name jedes vorläufigen Geschäftsführers.
Art 2 § 5 Art 2 § 7