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# Art 2 § 6 WismutAGAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wismut GmbH im Aufbau ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen.

(2) Für die Eintragung in das Handelsregister sind dem Registergericht durch die Wismut GmbH im Aufbau innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen:

- 1. der Gegenstand des Unternehmens

- 2. der Name jedes vorläufigen Geschäftsführers.

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Zitiervorschlag: Art 2 § 6 WismutAGAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/2-6

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