Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

WismutAGAbkG

Art 2 § 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/2-1#abs-1 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt und besteht als solche weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WismutAGAbkG/2-1#abs-2 (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird Inhaberin des Geschäftsanteils der aus der Umwandlung entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Art 1 Art 2 § 2