Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
WinzerAusbV 1997§ 8 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinzerAusbV%201997/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinzerAusbV%201997/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1, 3.2 Buchstabe a, b, f, g und 4.1 Buchstabe a, b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WinzerAusbV%201997/8#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WinzerAusbV%201997/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WinzerAusbV%201997/8#abs-5 (5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten: