Gesetze / Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung

4. WindSeeV

§ 4 Ausschlusszonen

Stand: 23.02.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%204/4#abs-1 (1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°24,3767'N, 005°37,1008'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 100 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%204/4#abs-2 (2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°27,7722'N, 005°40,4030'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%204/4#abs-3 (3) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°31.6334'N, 005°47.3732'E WGS84 und das dazugehörige Trümmerfeld ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um die Schwerpunktkoordinate 54°31.6523'N, 005°47.3679'E WGS84 einzuhalten.

§ 3 § 5