Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung
2. WindSeeV§ 40 Feststellung der zu installierenden Leistung
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/40#abs-1 (1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/40#abs-2 (2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/40#abs-3 (3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.