nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 40 WindSeeV 2 — Feststellung der zu installierenden Leistung

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 28.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.