Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
1. WindSeeV§ 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen
Stand: 22.12.2020
Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.