Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

1. WindSeeV

§ 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen

Stand: 22.12.2020

Bund

Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.

§ 31 § 33