Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

1. WindSeeV

§ 13 Dieselgeneratoren

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/13#abs-1 (1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionswerte nach MARPOL Anhang VI Tier III oder nach nachweislich mindestens gleichwertigen Emissionsstandards zertifiziert sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/13#abs-2 (2) Auf Windenergieanlagen sind fest installierte Dieselgeneratoren nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/13#abs-3 (3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist möglichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.

§ 12 § 14