Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
1. WindSeeV§ 10 Anlagenkühlung
Stand: 22.12.2020
Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.