§ 10 WindSeeV 1 — Anlagenkühlung

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.