nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 38 WindSeeG — Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Windenergie-auf-See-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.