Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung

WildÜV

§ 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die notwendige Anzahl Wildursprungsscheine sowie

Wildmarken werden den Jagdausübungsberechtigten durch die zuständige

untere Jagdbehörde spätestens mit dem für das jeweilige Jagdjahr

bestätigten bzw. festgesetzten Abschußplan übergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die unteren Jagdbehörden erhalten die

Wildursprungsscheine und Wildmarken bis zum 28. Februar des Jahres in der mit

der obersten Jagdbehörde abgestimmten Anzahl geliefert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/3#abs-3 (3) Die oberste Jagdbehörde regelt durch

Verwaltungsvorschrift Näheres zur Bestellung und Verteilung der

Wildursprungsscheine und Wildmarken.

§ 2 § 4