Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wildhandelsüberwachungsverordnung
WildÜV§ 3
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die notwendige Anzahl Wildursprungsscheine sowie
Wildmarken werden den Jagdausübungsberechtigten durch die zuständige
untere Jagdbehörde spätestens mit dem für das jeweilige Jagdjahr
bestätigten bzw. festgesetzten Abschußplan übergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die unteren Jagdbehörden erhalten die
Wildursprungsscheine und Wildmarken bis zum 28. Februar des Jahres in der mit
der obersten Jagdbehörde abgestimmten Anzahl geliefert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/3#abs-3 (3) Die oberste Jagdbehörde regelt durch
Verwaltungsvorschrift Näheres zur Bestellung und Verteilung der
Wildursprungsscheine und Wildmarken.