Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW

WidZVMW

§ 1 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit

diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2