Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident
WidZVMP§ 3 Übergangsvorschrift
Stand: 02.08.2026
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.