Gesetze / Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

WiVwAuflV

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiVwAuflV/2#abs-1 (1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt

1.
für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestages
2.
für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesrates
3.
für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innern
4.
für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeit
5.
für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.
für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzen
7.
für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
8.
für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justiz
9.
für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Vertriebene.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiVwAuflV/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.

§ 1 § 3