Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsverordnung
WiSiV§ 10 Zuteilungsnachweis
Stand: 10.06.2019
Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit den Ländern.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 266 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 379 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.