Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz

WiSiG 1965

§ 19 Verletzung der Auskunftspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14

1.
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2.
die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/19#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 18 § 20