Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 11 Prüfungsnoten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/11#abs-1 (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
| Note 1 sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
| Note 2 gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
| Note 3 befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
| Note 4 ausreichend | eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
| Note 5 mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
| Note 6 ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/11#abs-2 (2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten
| Note 1 | = sehr gut |
| Note 1,01 bis 2,00 | = gut |
| Note 2,01 bis 3,00 | = befriedigend |
| Note 3,01 bis 4,00 | = ausreichend |
| Note 4,01 bis 5,00 | = mangelhaft |
| Note 5,01 bis 6,00 | = ungenügend. |
Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 WiPrPrüfV →
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Änderungsverlauf
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.