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# § 11 WiPrPrüfV — Prüfungsnoten

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten

```
Note 1 sehr gut	eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut	eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigend	eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend	eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft	eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügend	eine völlig unbrauchbare Leistung.
```

Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten

```
Note 1	= sehr gut
Note 1,01 bis 2,00	= gut
Note 2,01 bis 3,00	= befriedigend
Note 3,01 bis 4,00	= ausreichend
Note 4,01 bis 5,00	= mangelhaft
Note 5,01 bis 6,00	= ungenügend.
```

Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

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Zitiervorschlag: § 11 WiPrPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/11

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