Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-1 (1) Der Anspruch der Auftraggeber aus den zwischen ihnen und den Berufsangehörigen bestehenden Vertragsverhältnissen auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-2 (2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der rechtsfähigen Personengesellschaft beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-3 (3) Werden im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch Berufsangehörige auf Dritte übertragen, so bleibt die Pflichtenstellung der Berufsangehörigen gegenüber ihren Auftraggebern hiervon unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 54a WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 54a geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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