Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Stand: 01.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-1 (1) Der Anspruch der Auftraggeber aus den zwischen ihnen und den Berufsangehörigen bestehenden Vertragsverhältnissen auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-2 (2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der rechtsfähigen Personengesellschaft beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-3 (3) Werden im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch Berufsangehörige auf Dritte übertragen, so bleibt die Pflichtenstellung der Berufsangehörigen gegenüber ihren Auftraggebern hiervon unberührt.