Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

Stand: 01.01.2025

Bund4 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-1 (1) Der Anspruch der Auftraggeber aus den zwischen ihnen und den Berufsangehörigen bestehenden Vertragsverhältnissen auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden

1.
durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-2 (2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der rechtsfähigen Personengesellschaft beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/54a#abs-3 (3) Werden im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch Berufsangehörige auf Dritte übertragen, so bleibt die Pflichtenstellung der Berufsangehörigen gegenüber ihren Auftraggebern hiervon unberührt.

§ 54 § 55