Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 40 Verfahren

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/40#abs-1 (1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich von Amts wegen vorgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/40#abs-2 (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/40#abs-3 (3) Auf Antrag der Berufsangehörigen oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt die Wirtschaftsprüferkammer einen Registerauszug über die jeweilige Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f zur Verfügung.

§ 39 § 40a