Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 40 Verfahren
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/40#abs-1 (1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich von Amts wegen vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/40#abs-2 (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/40#abs-3 (3) Auf Antrag der Berufsangehörigen oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt die Wirtschaftsprüferkammer einen Registerauszug über die jeweilige Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f zur Verfügung.