Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
WerkstoffPrAusbV§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/4#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/4#abs-3 (3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/4#abs-4 (4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/4#abs-5 (5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/4#abs-6 (6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/4#abs-7 (7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WerkstoffPrAusbV/4#abs-8 (8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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