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WerbeS

§ 7 Dauerwerbesendungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/7#abs-1 (1) Eine Dauerwerbesendung i.S.v. § 8 Abs. 5 MStV ist ein Programmbeitrag mit einer Dauer von mindestens 90 Sekunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/7#abs-2 (2) Dauerwerbesendungen für Kinder sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/7#abs-3 (3) In Audioangeboten muss eine Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt werden. Während ihres Verlaufs muss bei jedem weiteren zur Dauerwerbesendung zugehörigen Teil ein Hinweis auf das Vorliegen einer Dauerwerbesendung erfolgen. Ein ausreichender Hinweis i.S.v. Satz 2 ist insbesondere die Verwendung der Worte „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/7#abs-4 (4) In Bewegtbildangeboten muss eine Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres Verlaufs mit dem Schriftzug „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“ gekennzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/7#abs-5 (5) Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.

§ 6 § 8