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# § 7 WerbeS (Nordrhein-Westfalen) — Dauerwerbesendungen

Werbesatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Dauerwerbesendung i.S.v. § 8 Abs. 5 MStV ist ein Programmbeitrag mit einer Dauer von mindestens 90 Sekunden.

(2) Dauerwerbesendungen für Kinder sind unzulässig.

(3) In Audioangeboten muss eine Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt werden. Während ihres Verlaufs muss bei jedem weiteren zur Dauerwerbesendung zugehörigen Teil ein Hinweis auf das Vorliegen einer Dauerwerbesendung erfolgen. Ein ausreichender Hinweis i.S.v. Satz 2 ist insbesondere die Verwendung der Worte „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“.

(4) In Bewegtbildangeboten muss eine Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres Verlaufs mit dem Schriftzug „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“ gekennzeichnet werden.

(5) Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 WerbeS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WerbeS/7

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