Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

WeißzuckerBhV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.

§ 2