Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker
WeißzuckerBhV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.
Änderungsverlauf
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2720)
BGBl. 2011 I S. 2720
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