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§ 1 WeißzuckerBhV — Anwendungsbereich

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.