Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat nach dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1971

WeizenratVorRV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeizenratVorRV/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 nach seinem Artikel 26 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeizenratVorRV/3#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeizenratVorRV/3#abs-3 (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

§ 2