Gesetze / Weinküfermeisterverordnung
WeinkMstrV§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinkMstrV/2#abs-1 (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinkMstrV/2#abs-2 (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinkMstrV/2#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.