Anlage 5 (zu § 12)Reinheitsanforderungen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 858 - 859)
| Gehalt: | mind. 99,0 % |
| Trockenverlust (105 Grad C): | max. 1,0 % |
| Blei: | max. 5,0 mg/kg |
| Arsen: | max. 3,0 mg/kg |
| pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): | 3,5 bis 4,0 |
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein.
Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderungen erfüllt sind.
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
c) Berechnung:
Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt
unbehandelte minus behandelte
Probe Probe
------------------------------------------- x 100
Stickstoffgehalt unbehandelte Probe
Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten.