§ 23 Untersuchungsbefund (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/23#abs-1 (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/23#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/23#abs-3 (3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor
hat.
Änderungsverlauf
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14.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I 2480)
BGBl. 2018 I S. 2480
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.