Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
WeinTechAusbV§ 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-1 (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Der Abschluss- oder Gesellenprüfung ist die Ausbildungsordnung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Weinerzeugnisses bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Verkostung und Vermarktung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Kellerwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-7 (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen eines Weinerzeugnisses | mit 30 Prozent, |
| Verkostung und Vermarktung | mit 30 Prozent, |
| Kellerwirtschaft | mit 30 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-8 (8) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WeinTechAusbV/6#abs-9 (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kellerwirtschaft oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.