Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 6 Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.) (zu § 17 Absatz 3 und § 20 Absatz 6 des Weingesetzes)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/6#abs-1 (1) Die Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/6#abs-2 (2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/6#abs-3 (3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/6#abs-4 (4) Für die Zuerkennung des Prädikates „Eiswein“ muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/6#abs-5 (5) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind die in § 4 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet.

§ 5 § 7