Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinR-DVO NRW§ 8 Zugelassene Rebsorten
Stand: 26.08.2026
(zu § 8c des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/8#abs-1 (1) Für die Herstellung von Wein sind die in der Anlage 2 sowie die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste Reben des Bundessortenamtes aufgeführten Rebsorten zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/8#abs-2 (2) Für die Herstellung von Qualitätswein und Prädikatswein sind die in Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet, soweit sie der Art Vitis vinifera zuzuordnen sind.