Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinR-DVO NRW

§ 8 Zugelassene Rebsorten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

(zu § 8c des Weingesetzes)

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/8#abs-1 (1) Für die Herstellung von Wein sind die in der Anlage 2 sowie die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste Reben des Bundessortenamtes aufgeführten Rebsorten zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/8#abs-2 (2) Für die Herstellung von Qualitätswein und Prädikatswein sind die in Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet, soweit sie der Art Vitis vinifera zuzuordnen sind.

§ 7 § 9