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§ 8 WeinR-DVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zugelassene Rebsorten

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(zu § 8c des Weingesetzes)

(1) Für die Herstellung von Wein sind die in der Anlage 2 sowie die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste Reben des Bundessortenamtes aufgeführten Rebsorten zugelassen.

(2) Für die Herstellung von Qualitätswein und Prädikatswein sind die in Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet, soweit sie der Art Vitis vinifera zuzuordnen sind.