Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinR-DVO NRW

§ 1 Anbaugebiet, geografische Angaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes und § 39 der Weinverordnung)

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/1#abs-1 (1) Für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein wird die Bezeichnung „Bereich Siebengebirge“ festgelegt. Der Bereich umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Lagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/1#abs-2 (2) Als Großlage für mehrere in Anlage 1 genannte Einzellagen wird die Bezeichnung „Königswinterer Petersberg“ zugelassen.

§ 2