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§ 1 WeinR-DVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anbaugebiet, geografische Angaben

Weinrechtsdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes und § 39 der Weinverordnung)

(1) Für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein wird die Bezeichnung „Bereich Siebengebirge“ festgelegt. Der Bereich umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Lagen.

(2) Als Großlage für mehrere in Anlage 1 genannte Einzellagen wird die Bezeichnung „Königswinterer Petersberg“ zugelassen.