(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes und § 39 der Weinverordnung)
(1) Für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein wird die Bezeichnung „Bereich Siebengebirge“ festgelegt. Der Bereich umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Lagen.
(2) Als Großlage für mehrere in Anlage 1 genannte Einzellagen wird die Bezeichnung „Königswinterer Petersberg“ zugelassen.