Anlage 2 (zu § 7d Absatz 1d) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146
Stand: 13.12.2024
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 405, S. 11)
1.
Bestimmtes Anbaugebiet Baden
2.
Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
3.
Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
4.
Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
5.
Landweingebiet Saarländischer Landwein
Änderungsverlauf
-
08.12.2024 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2024 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.