§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/20#abs-1 (1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/20#abs-2 (2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/20#abs-3 (3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/20#abs-4 (4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/20#abs-5 (5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/20#abs-6 (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.