Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 26 Kürzung von Förderbeträgen

Stand: 02.09.2026

Bund3 Fassungen

Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so sind die beantragten förderfähigen Ausgaben um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag zu kürzen.

§ 25 § 27