Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 33 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
Stand: 16.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/33#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/33#abs-2 (2) Die Begünstigten haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Stelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der oder die Begünstigte dazu in der Lage ist, anzuzeigen.