Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 34 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/34#abs-1 (1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/34#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle zurückzuführen ist, der von der begünstigten Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkannt werden konnte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/34#abs-3 (3) Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlungen relevant sind, so gilt Absatz 2 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

§ 32