Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 10 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten
Stand: 25.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/10#abs-1 (1) Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/10#abs-2 (2) Für die Zwecke von Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch die Kosten externer Prüfungen förderfähig, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/10#abs-3 (3) Die Verwaltungskosten nach Absatz 1 können auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweisen ermittelt werden, förderfähig sein. Im letzteren Fall sind diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden zu berechnen.