Gesetze / Weinüberwachungsverordnung

WeinÜV

§ 8 Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben

Stand: 02.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/8#abs-1 (1) Ein Registerführungspflichtiger hat die nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 einzutragenden Behandlungen und die weiteren nach den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 erforderlichen Angaben innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten Fristen in das von ihm zu führende Register einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/8#abs-2 (2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.

§ 7 § 9