Gesetze / Weinüberwachungsverordnung
WeinÜV§ 26 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Bei der Zulassung zur Einfuhr haben sie zu prüfen, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-2 (2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung hat die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 8 Nummer 1 einzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-3 (3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 Satz 1 nicht entspricht, hat die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten und das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle der Unterrichtung beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-4 (4) Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung bei der Zolldienststelle beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der amtlichen Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-5 (5) Der Antrag nach Absatz 4 ist unzulässig, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis einmalig erneut ein Erstgutachten einzuholen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-6 (6) Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-7 (7) Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-8 (8) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-9 (9) Dem Verfügungsberechtigten soll vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden, wenn der Einfuhr lediglich einer der folgenden Gründe entgegensteht:
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/26#abs-10 (10) Ein Erzeugnis, das von der Einfuhr zurückgewiesen worden ist oder auf dessen Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten
Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, ist das Erzeugnis auf seine Kosten zu vernichten.